DAWI-Klassifizierung & De-Minimis AUS KATEGORIE

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DAWI-Klassifizierung & De-Minimis

Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen, dürfen laut EU-Verordnung 360/2012 bis zu 500.000 Euro an De-minimis-Beihilfen in drei Steuerjahren erhalten, im Unterschied zu den meisten anderen Unternehmen, für die eine Obergrenze von 200.000 Euro gilt. Wir erklären, was es mit DAWI auf sich hat.

Die Europäische Kommission definiert Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse als „wirtschaftliche Tätigkeiten, die dem Allgemeinwohl dienen und ohne staatliche Eingriffe am Markt überhaupt nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung oder universaler Zugang nur zu anderen Standards durchgeführt würden“.

Mitgliedsstaaten haben einen Spielraum bei der Anwendung dieses Begriffes auf Unternehmen, außer die erbrachten Leistungen sind dem Unionsrecht nach als DAWI zu klassifizieren, so z.B. Universaldienste im Post- und Telekommunikationssektor (siehe SWD(2013) 53 final/2, S. 20.). In Österreich gilt hier die verfassungsrechtlich festgelegte Gemeindeautonomie. Jede Behörde ist zudem für vergabe- und beihilferechtliche Bestimmungen selbst verantwortlich.

Um trotz dieses Spielraums die Einordnung zu erleichtern, nennen wir die Beispiele, welche die Stadt Wien (MA 27) in ihrem Leitfaden zum Thema De-minimis-Beihilfen (S. 20) anführt:

  • Energieversorgung
  • Wasserversorgung
  • Abwasserentsorgung
  • Abfallentsorgung
  • Öffentlicher Personennahverkehr
  • Sozialer Wohnungsbau
  • Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen
  • Kindertagesstätten

DAWI reichen also von kommunalen Ver- und Entsorgungsaufgaben, bis hin zu Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen.

Vertiefende Informationen finden Sie hier:

Wer sich allgemein über De-minimis-Beihilfen informieren möchte, dem empfehlen wir unseren Förderblog-Artikel dazu.

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Petra Busswald
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